Satzung
des Kunstverein Meerholz e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Kunstverein
Meerholz e.V. und ist unter der Nummer VR 46 AR 41/06 im Vereinsregister
des Amtsgerichts Hanau-Registergericht- eingetragen.
2. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Ziele und Aufgaben
Der Kunstverein Meerholz wendet sich
vorrangig der Förderung der zeitgenössischen Kunst sowie der
Begegnung und Auseinandersetzung mit dieser zu. Er stellt sich folgende
Aufgaben:
1. Das kostenfreie, für die Öffentlichkeit zu den Ausstellungszeiten
zugängliche Ausstellen von Werken der bildenden Kunst, sowohl der
freien als auch der angewandten Bereiche
2. Die Durchführung von Vorträgen, Exkursionen und Veranstaltungen
wie Lesungen, Konzerte, Filmvorführungen etc.
3. Das Sammeln von Kunstwerken
4. Die Förderung von öffentlichen Sammlungen durch Stiftungen
und Leihgaben
5. Die Herausgabe von Publikationen, Kunstblättern und Editionen
6. Die Zusammenarbeit mit verwandten Organisationen und Einrichtungen
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwandt werden.
4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft und
Beiträge
Mitglieder des Vereins sind: Ordentliche
Mitglieder, fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder.
1. Als ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen
aufgenommen werden. Sie zahlen den von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Jahresbeitrag. Auf Antrag erfolgt eine Familienmitgliedschaft
2. Fördernde Mitglieder sind natürliche
oder juristische Personen; sie zahlen einen Jahresbeitrag nach Selbsteinschätzung.
Er sollte aber den doppelten nicht ermäßigten Jahresbeitrag
nicht unterschreiten. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
3. Personen, die sich um das Kunstleben und die Belange des Vereins hervorragend
verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch
die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Eine Verpflichtung
zur Zahlung eines Beitrages für Ehrenmitglieder besteht nicht.
4. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Über
den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung
des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe
mitzuteilen
5. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages;
dieser ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, während ein Mitglied
während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird oder erst während
des Geschäftsjahres eintritt. Der Mitgliedsbeitrag kann im Einzelfall
auf Beschluss des Vorstandes herabgesetzt oder ausgesetzt werden. Die
Beiträger sind jeweils bis zum 31. März des laufenden Jahres
zu entrichten
6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt
ist dem Vorstand schriftlich durch eingeschriebenen Brief zu erklären.
Er wird zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.
7. Der Vorstand kann ordentliche Mitglieder ausschließen, wenn sie
den Zielen des Vereins zuwider handeln oder den Verein schädigen.
Dies gilt auch wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand
ist und trotz Mahnung innerhalb von drei Monaten nicht gezahlt hat. Der
Grund des Ausschlusses wird den Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Ausgeschlossenen
Mitgliedern steht keinerlei Ansprüche gegen den Verein oder dessen
Organe zu.
§ 5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand,
der Beirat, die Mitgliederversammlung.
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus fünf
Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer,
dem Kassenwart und dem Pressesprecher. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl
ist zulässig. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den Stellvertreter.
2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und verteilt die
einzelnen Ämter auf seine Mitglieder.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder
anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der amtierende
Vorsitzende.
4. Für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder kann der Vorstand
vorübergehend Mitglieder des Beirates kooptieren, bis die Mitgliederversammlung
neue Entscheidungen trifft.
5. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten gemeinsam den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen
des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlungen ein und leitet sie.
6. Rechtgeschäfte, die einen Betrag von Euro 1.000 (in Worten Eintausend)
übersteigen bedürfen der Zustimmung des gesamten Vorstandes
und der Schriftform. Ausnahmen für den laufenden Geschäftsverkehr
können durch die Geschäftsordnung zugelassen werden.
7. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen. Dieser ist
dem Vorstand verantwortlich. Er besorgt die Vereinsgeschäfte gemäß
den vom Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung erteilten Weisungen und
Vollmachten. Ein berufener Vorstand ist automatisch Mitglied des Vereins
und ist von der Beitragspflicht entbunden. Der Geschäftsführer
nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. Er kann durch
zweidrittel Mehrheit des Vorstandes abberufen werden. Eine vorzeitige
Abberufung kann nur bei Schädigung des Vereins und bei Verstoß
gegen seine Ziele sowie Beschlüsse erfolgen.
§ 7 Ausschüsse und
Einzelaufträge
Der Vorstand kann Ausschüsse für
einzelne Sachgebiete einsetzen oder einzelne Mitglieder mit deren Einverständnis
beauftragen, bestimmte Aufgaben zu übernehmen.
§ 8 Der Beirat
1. Zur Förderung der Aufgaben des
Kunstvereins sowie eines engen Kontaktes zu den Mitgliedern und zur Öffentlichkeit,
beruft der Vorstand einen Beirat. Er soll aus Persönlichkeiten bestehen,
die im öffentlichen Leben erfahren und mit der Arbeit des Kunstvereins
besonders verbunden sind.
2. Der Beirat besteht höchstens aus fünfzehn Personen. Er wird
vom Vorstand für die Zeit von zwei Jahren berufen. Die Abberufung
von Beiratsmitgliedern ist jederzeit möglich.
3. Der Beirat ist vom Vorstand in regelmäßigen Abständen
über die wichtigsten Vorhaben, die Ergebnisse der Arbeit und die
finanzielle Lage des Vereins zu unterrichten
§ 9 Kuratorium
Der Vorstand kann zusammen mit dem Beirat
zur Gründung, Förderung, Führung und Verwaltung von Stiftungen,
die hervorragenden Zielen und Aufgaben des Kunstvereins dienen, Kuratorien
berufen.
§ 19 Die Mitgliederversammlung
Oberstes Beschlussorgan des Vereins ist
die Mitgliederversammlung, die jährlich mindestens einmal zusammentritt.
Die erste Mitgliederversammlung des Vereinsjahres tritt im Zeitraum des
ersten Quartals zusammen. Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich
über:
" Die Wahl der Vorstandsmitglieder
" Die Wahl der Rechnungsprüfer, die Rechnungsprüfer müssen
Mitglieder des Vereins sein, sie dürfen nicht dem Vorstand angehören
" Die Festsetzung des Jahresbeitrages
" Die Entlastung des Vorstandes aufgrund des Geschäftsberichtes
und des Berichtes der Rechnungsprüfer
" Satzungsänderungen
" Die Auflösung des Vereins.
1. Der Vorsitzende kann innerhalb des Vereinsjahres weitere Mitgliederversammlungen
einberufen.
2. Auf schriftlich begründetem Antrag von einem Fünftel der
Vereinsmitglieder hat der Vorsitzende eine Mitgliederversammlung binnen
Monatsfrist einzuberufen.
3. Zu den Mitgliederversammlungen hat der Vorsitzende die Vereinsmitglieder
unter Bekanntgabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher schriftlich durch
einfachen Brief oder Email einzuladen. Anträge zur Tagesordnung,
über die abgestimmt werden soll, sind eine Woche vor der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich einzureichen. In der Mitgliederversammlung werden
die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden ordentliche
Mitglieder gefasst.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Vereinsmitglieder
anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit findet am Ende der Mitgliederversammlung
eine Stunde später eine zweite Versammlung statt. Diese ist dann
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig,
hierauf ist in der schriftlichen Einladung hinzuweisen.
5. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der Stimmen
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
6. Die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschließen. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung
des Vereins bzw. des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke gehen seine
Sammlungen und das sonstige Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich
in das Eigentum des Heimat- und Geschichtsvereins Meerholz mit der Auflage
über, das Vermögen im Sinne der öffentlichen Kunstpflege
zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden und der Öffentlichkeit
im Rahmen einer Ausstellung kostenfrei darzubieten.
7. Über die Versammlung wird ein Protokoll erstellt. Der Protokollführer
wird durch Zuruf bestimmt, sodann nimmt er die Wahl an. Der Protokollführer
hat das Protokoll zu unterschreiben.
§ 11 Inkraftsetzung
Die Satzungsänderung tritt mit ihrer
Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 24. März 2009 in
Kraft.
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